Anwaltsnotar Feldkamp, Duisburg



 



29.08.2024, HHW

Da es schon 16 Uhr an einem Donnerstag war, konnte die Frage, ob es in 2024 möglich sei, ob ein Testament einer in 1982 Verstorbenen bei einem Duisburger Gericht hinterlegt war, beim zuständigen Gericht telefonsich nicht geklärt werden. Also rief ich bei einem Duisburger Anwaltnotar an, dessen Mitarbeiterin freundlicherweise beantwortete: Ja, könne von den Mitarbeitern der Nachlaßabteilung des Gerichts beantwortet werden.
Hinweis: So problemlos und flott klappte das mit der Auskunft nicht, aber die Details will ich nicht darlegen. Wer jedoch Erfahrung mit Anwälten/Notaren hat oder schon mal versucht hat, solch simple Fragen geklärt zu bekommen, könnte vielleicht auch die Erfahrung gemacht haben, dass versucht wird, abzuwimmeln und nur wenn man erkennen lässt, man wolle den Anwalt/Notar beauftragen, hat man i. d. R. die Chance, das die Gegenseite zuhört. Wenn man z. B. nur anruft, um die verantwortlichen Anwälte/Notare auf z. B. rechtlichen Unsinn ihrer Website hinzuweisen - das gibt es öfter als man es für möglich hält -, wird meist erleben, dass die Mitarbeiter zwar gerne genau wissen möchten, was der Unsinn sei, aber an den/die verantwortliche/n Chefin durchzustellen, das will oder darf man nicht. Mitarbeiter von Dienstleistern, die selbst nur dann anfangen zu arbeiten, wenn die Kunden die VBeauftragungsvollmacht zuvor unterschrieben und übergeben haben, würden zwar gerne die Hinweise des Anrufers (also z. B. die entsprechende telefonische Beratung durch einen Freiberufler) annehmen und dann auch umsetzen, aber dass man sich ggü. dem Berater erkenntlich zeigen sollte, dass kommt den Freiberuflerkollegen nicht in den Sinnn.
Nachdem das Telefonat beendet war, fiel mir ein "netter" (peinlicher) "Klops" auf der Datenschutzseite der Kanzlei auf. Die Mitarbeiterin ist dort als Datenschutzbeauftragte angegeben. Von einer solchen sollte man erwarten dürfen, dass sie die Feinheiten und Besonderheiten der DSGVO kennt und Ihren Chef entsprechend berät. Dass das nicht zutreffen könnte, könnte die ihr als Datenschutzbeauftragter zugeordnete Mailadresse zeigen. Diese ist die selbe, die auf der Impressumsseite als allgemeine Mailadresse der Kanzlei angegeben ist. Das darf nicht sein, siehe:

....
Quelle: LBfDI BW => Datenschutzbeauftragter ...

Weil ich es nett fand, dass die Mitarbeiterin meine Frage beantwortete, wählte ich erneut und wollte, gleichsam als Gegenleistung für ihre Auskunft, sie, die Datenschutzbeauftragte auf den (m. E. peinlichen) Fehler (siehe Anlagen A1 u. A2) hinweisen. Was dann geschah und weshalb ich das hier veröffentliche, wird noch mitgeteilt werden.

Notfallbroschuere S.8

Notfallbroschuere S.8


Das Beispiel zeigt, dass die Kenntnis der rechtlichen Grundlagen in Sachen Datenschutz beim Anwaltsnotar und der Datenschutzbeauftragten anscheinend nicht à jour sein können (so wie ich es fast täglich auf Anwalts-/Notar-Websites sehe). Dass in diesem Fall der Anwaltsnotar auch hinsichtlich anderer rechtlichen Grundlagen, Websites betreffend, nicht à jour ist, kann man leicht auf seiner Website feststellen.